Januar 2018: Der PSA-Newsletter von Stabilus Safety
Der aktuelle Newsletter informiert Sie über folgende Inhalte:
Nicht verpassen: Mit dem Newsletter von STABILUS Safety bleiben Sie auf dem Laufenden.
NEU: 4340 L – der S3 Sicherheitsstiefel für das ganze Jahr
Der hohe Schaft macht den Unterschied! Basierend auf dem Erfolgsmodell 3660 L (Winterstiefel), hat STABILUS Safety den 4340 L entwickelt, der durch seinen schnürbaren, hohen Schaft – der deutlich über den Knöchel ragt – zusätzliche Stabilität und Extraschutz bietet.
Damit grenzt sich der 4340 L von den marktüblichen Sicherheitsstiefeln ab, die i.d.R. knapp oberhalb des Knöchels aufhören. Hervorzuheben ist, dass durch die Schnürung und Staublasche keine Steine oder ähnliche Kleinteile in den Stiefel eindringen können. Der 4340 L ist ein robuster Lederstiefel, der über ein naturbelassenes Orthopädiefutter verfügt. Während die Brandsohle aus einem metallfreien, durchtrittsicheren Gewebe besteht, ist die anatomisch geformte Einlegesohle zudem waschbar. Qualität, die sich bezahlt macht!
Die erste Charge des 4340 L ist ab sofort auf Lager vorrätig. Mit Ihrer Order gehören Sie zu den ersten am Markt und genießen einen Bezugsvorteil. Nehmen Sie Kontakt mit uns auf!
Forststiefel – Saisonhöhepunkt bringt hohe Nachfrage
Saisonhöhepunkt für Holzarbeiten ist die Zeit von Herbst bis Frühjahr, aber auch danach kommen Forststiefel zum Einsatz. Denn Waldarbeiter tragen auch bei anderen Tätigkeiten Schnittschutzstiefel, wie z.B. Umzäunungen, Bepflanzungen und der Beseitigung von Sturmschäden.
Wussten Sie, dass Waldrecht Landesrecht ist? Zwar gibt es ein Bundesgesetz für den Wald (BWaldG), doch dies ist nur ein Rahmengesetz innerhalb dessen die Bundesländer die eigenen gesetzlichen Bestimmungen definieren. Daher gibt es auch keine einheitliche Regelung, wann im Wald gearbeitet werden darf. Eine gesetzlich definierte Saison gibt es in diesem Sinne nicht.
Der Forststiefel 3902 wird derzeit stark nachgefragt. Klar, mit der Schnittschutzklasse II erfüllt er die Anforderungen von Forstämtern. Für einzelne Größen wird der Bestand bereits knapp. Um die Nachfrage Ihrer Kunden bedienen zu können, empfehlen wir Ihnen eine zeitnahe Bestellung. Kontaktieren Sie uns.
PSA-Verordnung – Wichtig für die gesamte Branche
Wissen Sie schon, was auf Sie zukommt? Die PSA-Verordnung, die korrekt als Verordnung 2016/425 für PSA-Produkte bezeichnet wird, tritt am 21. April 2018 in Kraft. Sie ersetzt schrittweise die bisherige Richtlinie 89/686/EWG für PSA-Produkte und nimmt Hersteller sowie Händler in die Pflicht. Auswirkungen hat die PSA auf wichtige Aspsekte, wie die Gültigkeit von Zertifikaten, Fristen, Überprüfungspflichten von Händlern, Informationspflichten von Herstellern u.v.m.
Merken Sie sich folgende Daten (Stand: Januar 2018):
21. April 2018: Die PSA-Verordnung 2016/425 tritt mit einer Übergangsregelung in Kraft. Ab diesem Tag dürfen Baumusterprüfbescheinigungen (Zertifikate) nach den Regeln der Verordnung 2016/425 für PSA-Produkte ausgestellt sein. Bestehende Baumusterprüfbescheinigungen, die der Richtlinie 89/686/EWG entsprechen, behalten aber ihre Gültigkeit.
20. April 2019: Ende der Übergangsfrist für das Ausstellen von Baumusterprüfbescheinigungen. Es ist der letzte Tag, an dem Baumusterprüfbescheinigungen gemäß der PSA-Richtlinie 89/686/EWG ausgestellt werden dürfen.
21. April 2019: Ab diesem Datum dürfen für PSA-Produkte keine Baumusterprüfbescheinigungen mehr auf Basis der PSA-Richtlinie ausgestellt werden. Hersteller dürfen nur noch neue PSA-Produkte in den Verkehr bringen, die der Verordnung 2016/425 für PSA-Produkte entsprechen.
20. April 2023: Es ist das Ablaufdatum aller Zertifikate nach der PSA-Richtlinie, und damit der letzte Tag, an dem entsprechende PSA-Produkte in Verkehr gebracht werden dürfen.
21. April 2023: Es gelten nur noch Zertifikate entsprechend der Verordnung 2016/425 für PSA-Produkte.
Bitte beachten Sie, dass die PSA-Verordnung EU-weit gilt, es aber Sonderregelungen für einzelne Mitgliedstaaten gibt. Da sich die Umsetzung der PSA-Verordnung in einem Prozess befindet, können sich einzelne Bestandteile noch ändern. Dies gilt vor allem hinsichtlich der Frage, wie die PSA-Verordnung in einigen Aspekten zu interpretieren ist.
Die DGUV informiert ausführlich über die PSA-Verordnung. Zu dem Beitrag gelangen Sie über folgenden Link: PSA-Verordnung